Information Arbeitsrecht - Kündigung

Die Medien verkünden es jeden Tag, mancher spürt es selbst: wir leben in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Nachrichten über Entlassungen von Arbeitnehmern gehören dabei zum täglichen Geschäft. Damit stellen sich viele Fragen:

- Ist mein Arbeitsplatz sicher?
- Was heißt „Sie werden abgemahnt“?
- Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber ankündigt, das Arbeitsverhältnis soll gekündigt werden?
- Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Kündigung bekomme?


Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer zu kündigen.
Dabei hat er zunächst die im BGB enthaltenen Regelungen über die Kündigungsfristen zu beachten. Diese gesetzlichen Fristen, von denen durch Einzelvertrag oder Tarifvertrag abgewichen werden kann, sehen
– nach Ablauf der Probezeit – eine Mindestfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats vor, § 622 I BGB. Diese Fristen erhöhen sich bei längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu 7 Monaten.


Je nach Anzahl der Arbeiternehmer und weiterer Bedingungen, wie 6-monatiger Betriebszugehörigkeit, kann das Kündigungsschutzgesetz greifen. Ist dies der Fall, muss die Kündigung „sozial gerechtfertigt“ sein.
Dies bedeutet, dass ein Sachverhalt vorliegen muss, der zu einer Kündigung aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen berechtigt.


Personenbedingte Gründe sind solche, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie z.B. langandauernde Erkrankungen oder Leistungsunfähigkeit.

Verhaltensbedingte Gründe sind in der Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer zu sehen, wie z.B. Arbeitsverweigerung, Schlechtleistung, Beleidigungen, Zuspätkommen oder strafrechtlich relevantes Verhalten. Hier muss der Arbeitgeber in der Regel zunächst abmahnen, bevor er kündigen kann.

Ein weiterer Grund kann betriebsbedingt vorliegen, wie z.B. Betriebsstillegung, Betriebsübergang oder Rationalisierung. Hier ist auf eine korrekte soziale Auswahl unter den Arbeitnehmern zu achten.
In die Sozialwahl einzubeziehen sind diejenigen Arbeitnehmer, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
Die Auswahl hat grundsätzlich das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie die Zahl der Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.


Besonderer Kündigungsschutz kann sich aus einer Schwerbehinderung, einer Schwangerschaft oder einer Zugehörigkeit zum Betriebsrat ergeben – bei letzterem reicht u.U. sogar schon die Aufstellung zur Betriebsratswahl.

Ist ein Betriebsrat vorhanden, ist er vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Ein Verstoß hiergegen macht
die Kündigung unwirksam.


Wurde eine Kündigung ausgesprochen, kann sich ein Arbeitgeber meist dagegen wehren – dabei muss er allerdings die relativ kurze Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz beachten: dem Arbeitsgericht muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wird, vorliegen.
Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die für die Kündigung vorgetragenen Gründe den vom Gesetz und von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien genügen. Ist dies nicht der Fall, spricht das Gericht die Verpflichtung des Arbeitgebers aus, denn Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Ist dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers auflosen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen; die Höhe der Abfindung hängt vom Einzelfall ab.

Im Bedarfsfall stehe ich Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

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